BGH verpflichtet Betriebsschließungsversicherung zum Schadensersatz infolge Betriebsschließungen im 2. Corona-Lockdown
Ausgangslage Mit Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) noch Schadensersatzansprüche eines Betriebsinhabers gegen dessen Betriebsschließungsversicherung infolge einer Corona bedingten Betriebsschließung abgelehnt. Die in dieser Entscheidung zu beurteilenden Versicherungsbedingungen enthielten eine namentliche Aufzählung der versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger, in der die Krankheit COVID-19 und der Krankheitserreger SARS-CoV-2 gerade nicht genannt waren. Neuerung durch neue Entscheidung des BGH Mit Urteil vom 18.01.2023 (Az. IV ZR 465/21) hat der BGH nunmehr aber über den Versicherungsschutz aus einem Versicherungsvertrag entschieden, dem die „Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe (BBSG 19)“ zugrunde lagen. Als versicherte meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind allerdings nur abstrakt die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger genannt. Eine namentliche Aufzählung