Klages und Kollegen eGbR

KLAGES UND KOLLEGEN –
IHRE RECHTSANWALTS- UND STEUERBERATERKANZLEI

RECHTSANWÄLTE UND STEUERBERATER UNTER EINEM DACH IN OSNABRÜCK

Bei Klages und Kollegen finden Sie qualifizierte juristische und steuerliche Fachkompetenz. Wir sind Fachanwälte für Insolvenzrecht, Steuerrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Arbeitsrecht und Erbrecht sowie Steuerberater. Selbstverständlich beraten und vertreten wir Sie auch gerne in anderen Rechtsgebieten.

Wirtschaftsstrafrecht
Bau- und Architektenrecht
Mietrecht

WIR FINDEN DEN RICHTIGEN JURISTISCHEN UND STEUERLICHEN LÖSUNGSWEG FÜR SIE

Die Kanzlei Klages und Kollegen versteht sich als modernes Dienstleistungsunternehmen, das von einem großen Teamgeist geprägt und vorangetrieben wird. Gemeinsam schaffen wir es, umfassende und auch unkonventionelle Lösungsansätze zu entwickeln sowie ein gründliches und ausgewogenes Risikomanagement zu betreiben. Wir suchen nach juristischen und steuerlichen Lösungswegen, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind und Ihrem persönlichen Risikoprofil entsprechen. Bei uns haben Sie einen persönlichen Ansprechpartner, der Sie mit großem Engagement umfassend betreut. Schnell, flexibel, sachkundig und unbürokratisch.
 
Mehr Informationen zu unserer Kanzlei, unserem Team und unseren Beratungsfeldern finden Sie auf den nächsten Seiten. Wir geben Ihnen einen Überblick über Klages und Kollegen.

WIR INFORMIEREN!

Aktuelles

BGH-Urteil: Sparkassen-Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung unwirksam – Rückforderung möglich

Kunden von Sparkassen, Volksbanken und anderen Kreditinstituten können gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (Az.: XI ZR 22/24) eine weit verbreitete Vertragsklausel in Immobilienkrediten für unzureichend erklärt. Worum geht es? Wer eine mit Kredit finanzierte Immobilie vor Ablauf der Zinsbindung verkauft, muss in vielen Fällen eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen. Diese soll das Kreditinstitut für entgangene Zinsgewinne entschädigen. Allerdings: Nur wenn die Bank den Kunden korrekt über die Berechnung dieser Entschädigung informiert, darf sie diese auch verlangen. Genau hier liegt das Problem: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Sparkassen-Klausel den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt – und der Kunde deshalb die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.600 Euro zurückbekommt. Warum betrifft das so viele?

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Urteil zum Darlehensvertrag und Schufa-Eintrag

Der Fall: In einem aktuellen Fall vor dem Landgericht Osnabrück ging es um einen Streit über die Rückzahlung eines Ratenkredits sowie um Schufa-Einträge, die daraus resultierten. Die Klägerin hatte im Oktober 2022 einen Kreditvertrag über ca. 16.000 € abgeschlossen, wobei der unser Mandant bestritt, diesen selbst unterzeichnet zu haben. Zwar wurde ein Darlehen über einen Darlehensvermittler angefragt. Die Auszahlung des Darlehensbetrags erfolgte dennoch nicht an unseren Mandanten. Da keine Rückzahlungen erfolgten, kündigte die Bank das Darlehen außerordentlich und forderte den ausstehenden Betrag ein. Der Beklagte hingegen wehrte sich – er bestritt, den Vertrag abgeschlossen zu haben, und verlangte unter anderem die Löschung des Schufa-Eintrags sowie Schadensersatz in Höhe von 5.000 € wegen angeblicher Datenschutzverstöße. Die Entscheidung Das Gericht wies die Klage der Bank ab: Es

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WIR BEDANKEN UNS BEI UNSEREN KOOPERATIONSPARTNERN UND EMPFEHLEN GERNE WEITER:

APRAXA - DAS ANWALTSNETZWERK

Klages und Kollegen sind Mitglied in der APRAXA Genossenschaft www.apraxa.de

DC GMBH

Vertriebs- und Wirtschaftsberatung aus Osnabrück, Tel. 0541/40693960, weitere Informationen unter www.dc-os.net