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NEUIGKEITEN ZU VERSCHIEDENEN RECHTSTHEMEN

Vertiefen Sie Ihr Wissen – Im Folgendem haben wir für Sie aktuelle Rechtsprechungen zu verschiedenen Themengebieten zusammengestellt. Die hier getroffene, subjektive Auswahl von gerichtlichen Entscheidungen soll einen Überblick geben und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Als Ihre Anwälte beantworten wir Ihnen jederzeit gerne Ihre Fragen und erläutern Ihnen mehr zu Ihrem individuellen Fall.

Auf den Mieter/Pächter umgelegte Grundsteuer ist gewerbesteuerlich hinzuzurechnen

Ist die Grundsteuer vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt, findet eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung auf den Gewinn statt, § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Die von einem Vermieter umgelegte Grundsteuer ist Teil des Mietzinses. Dies entschied jüngst der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 01. Februar 2022, Az.: III R 65/19.

Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wird zur Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet, soweit die Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

In dem streitgegenständlichen Fall wurde die Grundsteuer für ein Betriebsgebäude aufgrund vertraglicher Regelungen im Mietvertrag auf die Mieterin – eine GmbH – umgelegt. Das zuständige Finanzamt war daher der Ansicht, dass die Grundsteuer zu dem von der Mieterin zu zahlenden Mietzins gehöre und rechnete diese gewerbesteuerlich der Miete hinzu. Der gegen dieses Vorgehen seitens der Mieterin erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt. Die seitens des Finanzamtes gegen das Urteil eingelegte Revision beim Bundesfinanzhof hatte Erfolg.

Dieser begründete seine Entscheidung wie folgt:

Der Begriff der Miet- und Pachtzinsen sei wirtschaftlich zu verstehen. So fasse er nicht nur die laufenden Zahlungen des Mieters oder Pächters an den Vermieter/Verpächter zusammen, sondern umfasse auch solche Aufwendungen, die der Mieter oder Pächter aufgrund einer von den gesetzlichen Regelungen abweichenden vertraglichen Regelung zu tragen habe.

Die Grundsteuer als grundstücksbezogene Aufwendung sei nach dem vom Gesetz vorgegebenen Lastenverteilungssystem grundsätzlich vom Vermieter/Verpächter zu tragen und unterliege daher, sobald eine Überwälzung auf den gewerblichen Mieter/Pächter stattfinde, der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG.

Dies führe auch zu keinem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Wie bereits in einem früheren Urteil entschieden, stelle eine höhere Gewerbesteuerbelastung von Gewerbetreibenden, die Grundbesitz mieten oder pachten im Gegensatz zu solchen, die auf eigenem Grundbesitz wirtschaften, keinen Gleichheitsverstoß dar. Die so entstehende steuerliche Ungleichbehandlung rechtfertige sich aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer, vgl. BFHE 261, 558, BStl II 2018, 662 Rz. 22.

Damit führe, ebenso wie die Umlegung von Instandhaltungsaufwendungen auf den gewerblichen Mieter/Pächter auch die Umlegung der Grundsteuer auf einen solchen zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss v. 25.09.2018, III B 160/17.

Wenn auch Sie Fragen zur Grundsteuer oder Gewerbesteuer haben sprechen Sie uns gerne an. Bei uns im Team gibt es sowohl einen Steuerberater als auch einen Fachanwalt für Steuerrecht.

Verfasser: Jan Schreiber