BGH-Urteil: Sparkassen-Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung unwirksam – Rückforderung möglich
Kunden von Sparkassen, Volksbanken und anderen Kreditinstituten können gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (Az.: XI ZR 22/24) eine weit verbreitete Vertragsklausel in Immobilienkrediten für unzureichend erklärt. Worum geht es? Wer eine mit Kredit finanzierte Immobilie vor Ablauf der Zinsbindung verkauft, muss in vielen Fällen eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen. Diese soll das Kreditinstitut für entgangene Zinsgewinne entschädigen. Allerdings: Nur wenn die Bank den Kunden korrekt über die Berechnung dieser Entschädigung informiert, darf sie diese auch verlangen. Genau hier liegt das Problem: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Sparkassen-Klausel den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt – und der Kunde deshalb die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.600 Euro zurückbekommt. Warum betrifft das so viele?