Klages und Kollegen eGbR

NEUIGKEITEN ZU VERSCHIEDENEN RECHTSTHEMEN

Vertiefen Sie Ihr Wissen – Im Folgendem haben wir für Sie aktuelle Rechtsprechungen zu verschiedenen Themengebieten zusammengestellt. Die hier getroffene, subjektive Auswahl von gerichtlichen Entscheidungen soll einen Überblick geben und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Als Ihre Anwälte beantworten wir Ihnen jederzeit gerne Ihre Fragen und erläutern Ihnen mehr zu Ihrem individuellen Fall.

AKTUELLES

Steuerersparnis durch Bildung einer § 6b Einkommenssteuergesetz (EStG) Rücklage

Was ist die § 6b EStG Rücklage? Die § 6b EStG Rücklage ist eine spezielle steuerliche Regelung, die es Unternehmen ermöglicht, aus dem Verkauf bestimmter betrieblicher Wirtschaftsgüter (dem sogenannten Aufdecken stiller Reserven) eine steuerliche Rücklage zu bilden. Dabei mindert die Rücklage den steuerpflichtigen Gewinn und kann somit zu einer erheblichen Steuerersparnis führen. Aus diesem Grund ist die § 6b EStG-Rücklage eine durchaus interessante Option für Unternehmen, um die steuerliche Belastung bei der Veräußerung von betrieblichen Wirtschaftsgütern zu reduzieren bzw. hinauszuzögern und somit die Liquidität des Unternehmens zu verbessern. Welche Vorteile bietet die Bildung einer § 6b EStG Rücklage? Die Bildung einer § 6b EStG Rücklage bietet verschiedene steuerliche Vorteile für Unternehmen. Diese bestehen unter anderem in: Gewinnminderung Zum einen erfolgt durch die Bildung einer 6b EStG

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Baurecht: grundsätzlich kein Kostenvorschuss vor Abnahme

Der Kostenvorschuss im Baurecht schützt Bauherren vor finanziellen Risiken bei Baumängeln. Nach § 637 Abs. 3 BGB können die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung bereits im Voraus verlangt werden – in der Regel nach Abnahme des Werkes. Fachanwalt Nils Gerloff unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche rechtssicher und effektiv durchzusetzen.

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BGH-Urteil: Sparkassen-Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung unwirksam – Rückforderung möglich

Kunden von Sparkassen, Volksbanken und anderen Kreditinstituten können gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (Az.: XI ZR 22/24) eine weit verbreitete Vertragsklausel in Immobilienkrediten für unzureichend erklärt. Worum geht es? Wer eine mit Kredit finanzierte Immobilie vor Ablauf der Zinsbindung verkauft, muss in vielen Fällen eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen. Diese soll das Kreditinstitut für entgangene Zinsgewinne entschädigen. Allerdings: Nur wenn die Bank den Kunden korrekt über die Berechnung dieser Entschädigung informiert, darf sie diese auch verlangen. Genau hier liegt das Problem: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Sparkassen-Klausel den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt – und der Kunde deshalb die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.600 Euro zurückbekommt. Warum betrifft das so viele?

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Urteil zum Darlehensvertrag und Schufa-Eintrag

Der Fall: In einem aktuellen Fall vor dem Landgericht Osnabrück ging es um einen Streit über die Rückzahlung eines Ratenkredits sowie um Schufa-Einträge, die daraus resultierten. Die Klägerin hatte im Oktober 2022 einen Kreditvertrag über ca. 16.000 € abgeschlossen, wobei der unser Mandant bestritt, diesen selbst unterzeichnet zu haben. Zwar wurde ein Darlehen über einen Darlehensvermittler angefragt. Die Auszahlung des Darlehensbetrags erfolgte dennoch nicht an unseren Mandanten. Da keine Rückzahlungen erfolgten, kündigte die Bank das Darlehen außerordentlich und forderte den ausstehenden Betrag ein. Der Beklagte hingegen wehrte sich – er bestritt, den Vertrag abgeschlossen zu haben, und verlangte unter anderem die Löschung des Schufa-Eintrags sowie Schadensersatz in Höhe von 5.000 € wegen angeblicher Datenschutzverstöße. Die Entscheidung Das Gericht wies die Klage der Bank ab: Es

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