Klages und Kollegen GbR

NEUIGKEITEN ZU VERSCHIEDENEN RECHTSTHEMEN

Vertiefen Sie Ihr Wissen – Im Folgendem haben wir für Sie aktuelle Rechtsprechungen zu verschiedenen Themengebieten zusammengestellt. Die hier getroffene, subjektive Auswahl von gerichtlichen Entscheidungen soll einen Überblick geben und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Als Ihre Anwälte beantworten wir Ihnen jederzeit gerne Ihre Fragen und erläutern Ihnen mehr zu Ihrem individuellen Fall.

Widerrufsrecht des Kunden – Ein Damoklesschwert für Handwerker?

Seit einiger Zeit hören wir immer wieder von Handwerkern, deren Verträge mit Verbrauchern während der Handwerkerleistung, aber auch noch Monate nach Abschluss der Arbeiten widerrufen werden, weil die Handwerker nicht oder nicht ausreichend über die Widerrufsmöglichkeit belehrt hat. Dies führt zu erheblichen – in jedem Fall vermeidbaren – Verlusten der Handwerker.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucher Richtlinie (VRRL) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung sind bereits seit dem 13. Juni 2014 Änderungen im Verbraucherrecht in Kraft getreten, die das Handwerk betreffen. Unterlässt es ein Handwerker – oder auch jeder Andere, der mit Verbrauchern Verträge schließt – bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über die Widerrufsmöglichkeit zu belehren, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht bis zu einem Jahr und 14 Tagen nach Vertragsschluss beziehungsweise nach Erhalt der Ware zu.

Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag liegt immer dann vor, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Handwerkers geschlossen wird oder der Verbraucher dem Handwerker ein Vertragsangebot außerhalb dessen Geschäftsräumen unterbreitet. Ein Fernabsatzvertrag liegt immer dann vor, wenn der Vertrag ausschließlich unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, E-Mail, Brief) geschlossen wird. Die Unterscheidung, wann ein Widerrufsrecht vorliegt und wann nicht, ist nicht immer leicht. Fest steht jedoch:

Wer nicht oder gar falsch über das Widerrufsrecht belehrt, bringt sich unter Umständen selbst um sein Geld. Widerruft der Kunde in den zuvor beschriebenen Fällen nämlich den Vertrag, kann der Handwerker, nachdem er seine Arbeiten erbracht hat, seinen Werklohn nicht einfordern. Dem Handwerker steht nicht einmal ein Anspruch auf Wertersatz zu.

Handwerker und auch Unternehmen sollten daher in jedem Fall vor Vertragsschluss über die gesetzlichen Widerrufsrechte und deren Folgen ausführlich informieren. So „verkürzt“ sich die ansonsten 1 Jahr und 14 Tage lange Widerrufsfrist auf 14 Tage.

Darüber hinaus besteht für Handwerker, die bereits vor Ablauf des 14-tägigen Widerrufsrechtes mit ihren Arbeiten beginnen wollen, die Möglichkeit, auch das 14-tägige Widerrufsrecht gänzlich auszuschließen. Nach einem wirksamen Ausschluss kann sofort mit der Arbeit begonnen werden, ohne einen Widerruf fürchten zu müssen. Da eine Widerrufsbelehrung oder ein gänzlicher Ausschluss des Widerrufsrechtes nur dann den gewünschten Erfolg bietet, wenn rechtlich nichts zu beanstanden ist, ist bei dem Entwurf entsprechender Muster höchste Sorgfalt anzuwenden.

Um eine rechtlich einwandfreie Widerrufsbelehrung zu erteilen, den zahlreichen Informationspflichten gerecht zu werden und/oder einen rechtmäßigen Ausschluss des Widerrufsrechtes zu erwirken, empfehlen wir Handwerkern und Unternehmen, sich von erfahrenen Rechtsanwälten beraten zu lassen und sich entsprechende Musterformulierungen entwerfen zu lassen.

Wenn Sie Fragen rund um das Widerrufsrecht haben oder den Entwurf von entsprechenden Mustern begehren, sprechen Sie mich oder uns gerne an.

Verfasser: Jan Schreiber