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Im Zuge des „Diesel-Abgasskandals“ hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.02.2018 dahingehend geäußert, als dass Kommunen/Städte grundsätzlich Fahrverbote für sogenannte „schmutzige Diesel“ unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall verhängen dürfen, damit die Luft sauberer wird. Einzelne Großstädte wie die Stadt Hamburg haben bereits für bestimmte Bereiche bei Überschreiten bestimmter Schadstoff-Emissionsgrenzen die Anordnung von Fahrverboten auf den Weg gebracht, so z.B. die Stadt Hamburg.

Für Betroffene, die im Zuge des „Diesel-Abgasskandals“ (EA189-Motor, Diesel der EU-5-Norm) ihr Kfz über einen Kredit bei einer Bank finanziert haben, gibt es ggf. nunmehr noch eine andere Möglichkeit zum „Loswerden“ des jeweiligen Kfz. So geht z.B. das Landgericht Arnsberg in einer Entscheidung zum Az. 2 O 45/17 davon aus, dass ein von der Volkswagenbank verwendeter Darlehensvertrag Fehler in der Widerrufsbelehrung enthalte, der dazu führe, dass der Darlehensnehmer als betroffener Nutzer des Pkw auch noch nach Ablauf der 14-tätigen Widerrufsrist seinen Vertrag widerrufen könne mit der Folge, dass insgesamt eine Rückabwicklung des einhergehend geschlossenen Kaufvertrages zu erfolgen habe, mit der weiteren Folge der Rückgabe des Fahrzeuges.

Hierbei wird zum Teil sogar die Rechtsauffassung vertreten, dass die Rückgabe des Fahrzeuges noch nicht einmal die Anrechnung einer zwischenzeitlichen Nutzungsentschädigung durch das Inverkehrbringen/Nutzung des Kfz seitens des Darlehensnehmers geschuldet werde.

Eine Vielzahl von Kfz-finanzierenden Darlehensverträgen enthält entsprechende Fehler in den Widerrufsbelehrungen, so dass ohne Beachtung der 14-tägigen Widerrufsfrist ggf. ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“ besteht, welches nicht der Verjährung unterliegt.

Eine entsprechende Beratung im Einzelfall ist jedoch zwingend erforderlich; eine etwaige Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung klären wir selbstverständlich für Sie ab. Eine Inanspruchnahme empfiehlt sich auch deswegen, da aufgrund der zum Ablauf des 31.12.2018 eintretenden Verjährung der Haftung des Herstellers und einer ggf. schon abgelaufenen Gewährleistungsfrist gegenüber dem jeweiligen Pkw-Verkäufer auch darüber hinaus ein Widerruf des KFZ-finanzierenden Darlehensvertrages noch die Möglichkeit bietet, sich noch von dem vom „Diesel-Skandal“ betroffenen Pkw zu trennen und etwaige geleistete Zahlungen auf die Darlehenssumme oder selbständig auf den Kaufpreis gezahlte Gelder zurückzuverlangen.

Verfasser: Jan Erik Twehues