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NEUIGKEITEN ZU VERSCHIEDENEN RECHTSTHEMEN

Vertiefen Sie Ihr Wissen – Im Folgendem haben wir für Sie aktuelle Rechtsprechungen zu verschiedenen Themengebieten zusammengestellt. Die hier getroffene, subjektive Auswahl von gerichtlichen Entscheidungen soll einen Überblick geben und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Als Ihre Anwälte beantworten wir Ihnen jederzeit gerne Ihre Fragen und erläutern Ihnen mehr zu Ihrem individuellen Fall.

Vorfälligkeitsentschädigungen können zurückverlangt werden

Immer wieder unterlaufen Banken Fehler, die dazu führen, dass Vorfälligkeitsentschädigungen nicht anfallen oder zurückgefordert werden können.

Der Widerrufsjoker hat in den vergangenen Jahren immer wieder dazu geführt, dass Verbraucher erhebliche Beträge und insbesondere Vorfälligkeitsentschädigungen gespart haben. Immer wieder ergehen hierzu interessante Urteile:

So hat höchst aktuell das OLG Saarbrücken entschieden, dass der Widerruf eines 2013 geschlossenen Darlehens auch fünf Jahre später noch wirksam erklärt werden kann, da die Bank im Darlehensvertrag nicht darauf hingewiesen hatte, welche Zinsen monatlich auf ein Darlehen anfallen.

Diese Konstellation kommt insbesondere dann oft vor, wenn Bausparverträge zur Tilgung von endfälligen Darlehen abgeschlossen werden. Genau so war auch im vorliegenden Falle verfahren worden und es war im Vertrag lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Darlehensnehmer zum Ultimo eines jeden Monats die fälligen Zinsen zu zahlen hätten. Diese hätte der Verbraucher jedoch selber ausrechnen müssen.

Der vierte Zivilsenat des OLG Saarbrücken lässt diese Angabe nicht ausreichen und verurteilte die Bank dazu, die Vorfälligkeitsentschädigung zu erstatten. Außerdem wurde die Bank verurteilt, dem Darlehensnehmer Zinsen i.H.v. 2,5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf die bereits geleisteten Zahlungen zu zahlen. Im Falle des wirksamen Widerrufs haben Banken die Zahlungen der Darlehensnehmer zu verzinsen.

Das OLG Frankfurt hatte sich bereits im Juli 2020 mit einem Darlehen auseinandersetzen, das im November 2016 geschlossen worden war. Auch dort hatte die Bank Angaben im Darlehensvertrag vergessen, die dazu geführt haben, dass die dortigen Darlehensnehmer zwei gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern konnten.

Es ging um die Angabe im Vertrag, wie die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet. Der Senat hielt die Ausführungen zur Vorgehensweise der Bank nicht für ausreichend und verständlich. Dementsprechend könne die Bank bei einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens auch keine entsprechende Entschädigung verlangen, so das OLG.

Beide Entscheidungen sind mittlerweile rechtskräftig. Die des OLG Frankfurt wurde bestätigt vom Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen XI ZR 320/20.

Verfasser: Hendrik Spielvogel