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NEUIGKEITEN ZU VERSCHIEDENEN RECHTSTHEMEN

Vertiefen Sie Ihr Wissen – Im Folgendem haben wir für Sie aktuelle Rechtsprechungen zu verschiedenen Themengebieten zusammengestellt. Die hier getroffene, subjektive Auswahl von gerichtlichen Entscheidungen soll einen Überblick geben und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Als Ihre Anwälte beantworten wir Ihnen jederzeit gerne Ihre Fragen und erläutern Ihnen mehr zu Ihrem individuellen Fall.

Verwirrungen bei den Corona-Verordnungen

Die sich häufig ändernden Corona-Verordnungen können nicht nur bei den Bürgern und Bürgerinnen für Verwirrungen sorgen. Ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, das von unserer Kanzlei begleitet wurde, zeigt, dass auch die Gerichte die Übersicht im Durcheinander der Corona-Verordnungen verlieren können.

Nach der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen vom Oktober 2020 bestand nach § 3 Abs. 1 S. 3 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei „beruflichen Fahrgemeinschaften“ auch für den Führer des Kfz. Die Regelung ist jedoch für juristische Laien äußerst unübersichtlich gestaltet, sodass diese Pflicht des Kfz-Führers in unserem Fall nicht erkannt wurde. Es kam zu einem Bußgeldbescheid, gegen den Einspruch erhoben wurde.

In der Zwischenzeit hatte allerdings das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht am 16.04.2021 einen Beschluss gefasst, nach dem § 3 Abs. 1 S. 3 Nds. CoronaVO vorläufig außer Vollzug gesetzt wird, soweit danach auch für den Führer des Kfz einer „beruflichen Fahrgemeinschaft“ die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet wird.

Begründet wurde dies damit, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung des Kfz-Führers keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG darstellt. Es liegt zudem ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot im Straßenverkehr nach § 23 Abs. 4 S. 1 StVO vor, der die Sicherheit des Verkehrs erheblich beeinträchtigen kann. Aufgrund dieser Gefährdungen für die Allgemeinheit stellt sich die Pflicht des Kfz-Führers zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als nicht angemessene Freiheitseinschränkung dar. Zudem gibt es mildere und gleichzeitig effektivere Mittel des Infektionsschutzes, wie beispielsweise eine Schnelltestpflicht der beruflichen Fahrgemeinschaft.

Es wurde zunächst auf der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids beharrt und es musste von unserer Seite darauf hingewiesen werden, dass die Regelung der Nds. Corona-VO bereits vor mehreren Monaten durch das Oberverwaltungsgericht vorläufig außer Vollzug gesetzt wurde. Erst als Folge dieser Unterrichtung, wurde vorerst auch dieses Verfahren ausgesetzt zur weiteren Prüfung und der bereits angesetzte Termin zur Verhandlung aufgehoben.

Dieses Bußgeldverfahren zeigt, dass es nicht nur den Bürgern und Bürgerinnen schwerfallen kann, durch die vielen und sich häufig ändernden Corona-Verordnungen durchzusteigen, sondern auch Behörden den Überblick verlieren können und eines freundlichen Hinweises auf die Aktualität manch einer Regelung bedürfen.

Verfasser: Klaus Hiddemann