Der Fall:
In einem aktuellen Fall vor dem Landgericht Osnabrück ging es um einen Streit über die Rückzahlung eines Ratenkredits sowie um Schufa-Einträge, die daraus resultierten. Die Klägerin hatte im Oktober 2022 einen Kreditvertrag über ca. 16.000 € abgeschlossen, wobei der unser Mandant bestritt, diesen selbst unterzeichnet zu haben. Zwar wurde ein Darlehen über einen Darlehensvermittler angefragt. Die Auszahlung des Darlehensbetrags erfolgte dennoch nicht an unseren Mandanten.
Da keine Rückzahlungen erfolgten, kündigte die Bank das Darlehen außerordentlich und forderte den ausstehenden Betrag ein. Der Beklagte hingegen wehrte sich – er bestritt, den Vertrag abgeschlossen zu haben, und verlangte unter anderem die Löschung des Schufa-Eintrags sowie Schadensersatz in Höhe von 5.000 € wegen angeblicher Datenschutzverstöße.
Die Entscheidung
Das Gericht wies die Klage der Bank ab: Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass unser Mandant den Vertrag tatsächlich abgeschlossen hat. Die Rückforderung des Darlehens wurde daher abgelehnt.
Zugleich forderten wir im Wege der Widerklage die Löschung der negativen SCHUFA-Einträge sowie Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO. Auch wenn das Gericht keinen Schadensersatz zusprach, konnten wir einen wichtigen Teilerfolg erzielen: Die Löschung der SCHUFA-Einträge wurde angeordnet. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Eintragung zu Unrecht erfolgt war, da der Vertragsschluss nicht sicher nachgewiesen werden konnte.
Fazit:
Auch wenn der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch in diesem Fall nicht durchging, konnten wir erfolgreich die Löschung der negativen SCHUFA-Einträge unseres Mandanten erreichen. Genauso wichtig ist darüber hinaus natürlich, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden musste.
Wenn Sie Probleme mit SCHUFA-Einträgen oder unklaren Kreditverträgen haben, beraten wir Sie als erfahrene Kanzlei im Bankrecht gerne.
Eine Auskunft über Ihre Daten bei der SCHUFA erhalten Sie unter dem nachfolgenden Link: https://www.meineschufa.de/de/datenkopie