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NEUIGKEITEN ZU VERSCHIEDENEN RECHTSTHEMEN

Vertiefen Sie Ihr Wissen – Im Folgendem haben wir für Sie aktuelle Rechtsprechungen zu verschiedenen Themengebieten zusammengestellt. Die hier getroffene, subjektive Auswahl von gerichtlichen Entscheidungen soll einen Überblick geben und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Als Ihre Anwälte beantworten wir Ihnen jederzeit gerne Ihre Fragen und erläutern Ihnen mehr zu Ihrem individuellen Fall.

Restschuldbefreiung

Natürliche Personen können grundsätzlich gemäß § 286 InsO Restschuldbefreiung erlangen. Das wichtigste hierzu ist zunächst der Antrag des Schuldners selbst. Soweit ein Insolvenzverfahren auf Antrag des Gläubigers eröffnet wird und der Schuldner sich nicht mit einem eigenen Antrag dem Verfahren anschließt, endet das Insolvenzverfahren ohne die Restschuldbefreiung. Mithin bestehen alle Verbindlichkeiten des Schuldners nach der Insolvenz fort. Diese sind lediglich um die Quotenzahlung aus der Insolvenz gekürzt.

Während des Verfahrens selbst muss der Schuldner dem Insolvenzverwalter, dem Insolvenzgericht, dem Gläubigerausschuss sowie ggf. der Gläubigerversammlung gem. § 97 InsO Auskunft erteilen und im Verfahren mitwirken. Der Schuldner hat den Verwalter bei Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Außerdem hat der Schuldner während des Verfahrens Obliegenheiten. Hierzu zählt insbesondere die Obliegenheit des Schuldners, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder eine solche zu suchen. Zumutbare Tätigkeiten dürfen nicht abgelehnt werden. Dies regelt § 287b InsO.

§ 295 InsO geregelt die weiteren Obliegenheiten des Schuldners insbesondere dahingehend, dass er die Hälfte des Wertes, was er an Vermögen erbt oder in einer Lotterie gewinnt dem Treuhänder herausgibt. Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle sind unverzüglich anzuzeigen. Zahlungen für die Gläubiger sind ausschließlich an den Treuhänder zu leisten. Einzelne Insolvenzgläubiger dürfen nicht bevorteilt werden. Zuletzt ist der Schuldner gehalten keine unangemessenen Verbindlichkeiten zu begründen.

Gerade der Schuldner, der in der Insolvenz eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen hat, die ihm der Insolvenzverwalter freigegeben hat, hat die Gläubiger so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Entsprechend sind vergleichbare Beträge an den Treuhänder abzuführen.

Kommt der Schuldner seinen Obliegenheiten nicht nach, kann ein Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, bestehen die Verbindlichkeiten des Schuldners nach Abschluss des Verfahrens fort.

Wenn Sie Fragen hierzu haben oder selbst Restschuldbefreiung beantragen möchten, sprechen Sie uns gerne an.

Verfasser: Hendrik Spielvogel