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Irrtümer über den Pflichtteil: Was Angehörige wissen müssen

Kann ein Kind vollständig enterbt werden? Haben Geschwister einen Pflichtteilsanspruch? Bleiben Schenkungen nach zehn Jahren immer unberücksichtigt? Und lässt sich der Pflichtteil durch ein Vermächtnis oder ein lebenslanges Wohnrecht umgehen?

Über den Pflichtteil bestehen zahlreiche Irrtümer. Diese führen in der Nachlassplanung ebenso wie nach einem Erbfall häufig zu Fehlentscheidungen. Der Pflichtteil ist keine Beteiligung am Nachlass, sondern grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages. Er entsteht insbesondere dann, wenn ein naher Angehöriger durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Der Pflichtteilsanspruch beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch der Anspruch letzten Endes ausfällt, hängt von den familiären Verhältnissen, dem gesetzlichen Erbteil und dem Wert des Nachlasses ab. Hinzukommen können Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen früherer Schenkungen. Die folgenden Abschnitte erläutern die verbreitetsten Irrtümer über den Pflichtteil und zeigen, worauf bei der Gestaltung und Abwicklung eines Nachlasses zu achten ist.

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Irrtum 1: „Mit der Enterbung entfällt automatisch der Pflichtteil“

Ein besonders verbreiteter Irrtum über den Pflichtteil besteht darin, Enterbung und Pflichtteilsentziehung gleichzusetzen. Wer in einem Testament nicht als Erbe eingesetzt oder ausdrücklich enterbt wird, verliert dadurch nicht ohne Weiteres seinen Pflichtteilsanspruch.

Der Pflichtteil soll bestimmten nahen Angehörigen eine wirtschaftliche Mindestbeteiligung am Nachlass sichern. Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich die Abkömmlinge des Erblassers, also insbesondere seine Kinder. Ist ein Kind bereits verstorben, können dessen Abkömmlinge an seine Stelle treten. Daneben können der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt sein.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Hinterlässt beispielsweise ein verwitweter Erblasser zwei Kinder, wären beide Kinder bei gesetzlicher Erbfolge jeweils zur Hälfte Erben. Wird eines der Kinder testamentarisch enterbt, beläuft sich dessen Pflichtteilsquote grundsätzlich auf ein Viertel. Der konkrete Zahlungsanspruch ergibt sich aus dieser Quote und dem für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Nachlasswert.

Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen des § 2333 BGB möglich. Hierfür genügt weder ein familiäres Zerwürfnis noch ein über Jahre abgebrochener Kontakt. Auch Enttäuschung, Undankbarkeit oder unterschiedliche Vorstellungen über die Lebensführung reichen grundsätzlich nicht aus. Das Gesetz verlangt ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten. Der Entziehungsgrund muss außerdem in einer letztwilligen Verfügung angegeben werden.

Wer den Pflichtteil wirksam ausschließen möchte, kann deshalb nicht allein auf eine Enterbung vertrauen. Als Gestaltungsmöglichkeit kommt insbesondere ein notariell zu beurkundender Pflichtteilsverzicht in Betracht. Ein solcher Verzicht setzt allerdings eine Einigung mit dem Pflichtteilsberechtigten voraus und wird häufig gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart.

Irrtum 2: „Pflichtteil für Geschwister: Besteht ein Anspruch?“

Geschwister gehören nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Das gilt auch dann, wenn ein Bruder oder eine Schwester nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden wäre.

Ein Pflichtteilsanspruch entsteht daher nicht allein aufgrund einer engen familiären Beziehung. Entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Person zu dem gesetzlich bestimmten Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Dazu zählen Abkömmlinge, Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers.

Die Eltern sind allerdings nicht pflichtteilsberechtigt, wenn Abkömmlinge vorhanden sind, die sie bei der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würden. Entferntere Abkömmlinge, etwa Enkelkinder, können ebenfalls vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen sein, solange ein näherer Abkömmling lebt und erbrechtlich an seine Stelle treten würde.

Brüder und Schwestern haben dagegen keinen Pflichtteil. Das gilt ebenso für Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen. Wird ein kinderloser, unverheirateter Erblasser ausschließlich von seinen Geschwistern beerbt, kann er diese durch Testament enterben, ohne dass ihnen ein Pflichtteilsanspruch verbleibt. Leben in diesem Fall allerdings noch die Eltern des Erblassers, können diese pflichtteilsberechtigt sein.

Bei der Nachlassplanung sollte deshalb zunächst genau geprüft werden, welche Personen im konkreten Fall überhaupt pflichtteilsberechtigt sind. Pauschale Annahmen über vermeintliche Mindestbeteiligungen führen häufig zu einer unzutreffenden Gestaltung.

Irrtum 3: „Pflichtteil bei Schenkung, Wohnrecht und Nießbrauch“

Viele Erblasser gehen davon aus, sie könnten Pflichtteilsansprüche sicher reduzieren, indem sie Vermögen frühzeitig verschenken. Tatsächlich können Schenkungen bei der Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt werden.

Grundsätzlich wird eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall mit ihrem vollen Wert angesetzt. Für jedes weitere vollständig verstrichene Jahr vermindert sich der zu berücksichtigende Wert um ein Zehntel. Nach Ablauf von zehn Jahren bleibt die Schenkung grundsätzlich außer Betracht.

Diese Abschmelzung greift jedoch nicht in jedem Fall. Bei Schenkungen zwischen Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor der Auflösung der Ehe. Besteht die Ehe bis zum Tod des schenkenden Ehegatten fort, kann daher auch eine lange zurückliegende Schenkung noch für die Pflichtteilsergänzung relevant sein.

Besondere Vorsicht ist außerdem geboten, wenn sich der Schenker umfassende Nutzungsrechte vorbehält. Bei der Übertragung einer Immobilie gegen Vorbehalt eines Nießbrauchs kann es daran fehlen, dass der bisherige Eigentümer den Vermögensgegenstand wirtschaftlich tatsächlich aus der Hand gegeben hat. Dann beginnt die Zehnjahresfrist möglicherweise nicht mit der Eigentumsumschreibung.

Auch ein vorbehaltenes Wohnrecht muss genau geprüft werden. Entgegen einer häufig anzutreffenden pauschalen Aussage verhindert nicht jedes Wohnrecht automatisch den Beginn der Frist. Entscheidend sind Inhalt und Umfang des vorbehaltenen Rechts sowie die Frage, ob der Schenker die Immobilie wirtschaftlich im Wesentlichen weiterhin nutzen kann „der Herr im Haus“ ist. Ein Wohnrecht an der gesamten Immobilie ist anders zu beurteilen als ein auf einzelne Räume beschränktes Recht.

Soll eine Immobilie zu Lebzeiten übertragen werden, genügt es deshalb nicht, lediglich das Datum des Vertrages und den Ablauf von zehn Jahren im Blick zu behalten. Wohnrecht, Nießbrauch, Rückforderungsrechte, Pflegeverpflichtungen und weitere Gegenleistungen können sowohl den Beginn der Frist als auch den anzusetzenden Wert beeinflussen.

Irrtum 4: „Pflichtteil und Vermächtnis, Schulden oder Pflegeleistungen“

Ein Vermächtnis macht den Bedachten nicht zum Erben. Es verschafft ihm grundsätzlich einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Herausgabe eines Gegenstandes, Übertragung eines Rechts oder Zahlung eines Geldbetrages.

Erhält ein Pflichtteilsberechtigter statt eines Erbteils ein Vermächtnis, muss geprüft werden, wie sich dieses auf seinen Pflichtteil auswirkt. Der Berechtigte kann das Vermächtnis ausschlagen und grundsätzlich seinen Pflichtteil verlangen. Nimmt er das Vermächtnis an, wird dessen Wert auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet. Ist der Pflichtteil höher als der Wert des Vermächtnisses, kann ein verbleibender Anspruch bestehen.

Ein Vermächtnis ist daher kein sicheres Mittel, um den Pflichtteil vollständig auszuschließen. Gleichwohl kann es Teil einer sinnvollen Nachlassgestaltung sein. Dabei müssen Wert, Fälligkeit, Belastungen und steuerliche Folgen aufeinander abgestimmt werden.

Auch Nachlassverbindlichkeiten werden häufig falsch beurteilt. Für die Pflichtteilsberechnung ist grundsätzlich der Bestand und Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Berechtigte Verbindlichkeiten, die den Nachlass belasten, können den für den Pflichtteil maßgeblichen Wert mindern. Entscheidend ist nicht allein, wann eine Rechnung bezahlt wird, sondern ob eine berücksichtigungsfähige Nachlassverbindlichkeit besteht.

Später entstehende persönliche Verpflichtungen des Erben dürfen dagegen nicht ohne Weiteres vom Nachlasswert abgezogen werden. Erfüllt der Erbe nach dem Tod beispielsweise freiwillig eine nicht verbindliche Forderung, führt dies nicht automatisch zu einer Verringerung des Pflichtteils. Zu berücksichtigen sind hingegen unter anderem die angemessenen Beerdigungskosten, für die der Erbe gesetzlich einzustehen hat.

Missverständnisse bestehen ebenfalls bei Pflegeleistungen. Hat ein Kind den Erblasser über längere Zeit gepflegt, folgt daraus nicht automatisch, dass Pflichtteilsansprüche anderer Abkömmlinge in beliebiger Höhe gekürzt werden dürfen. Besondere Leistungen eines Abkömmlings können nach § 2057a BGB unter den dort genannten Voraussetzungen bei der Auseinandersetzung und über § 2316 BGB auch bei der Pflichtteilsberechnung Bedeutung erlangen.

Ob und in welcher Höhe eine Pflegeleistung zu berücksichtigen ist, hängt vom Einzelfall ab. Von Bedeutung sind insbesondere Art, Dauer und Umfang der Pflege, die Auswirkungen auf das Vermögen des Erblassers sowie die Frage, ob bereits eine angemessene Vergütung gewährt wurde. Eine pauschale Berechnung nach Stunden oder eine einseitige Festsetzung durch den Erben ist nicht vorgesehen.

Pflegeleistungen sollten daher zu Lebzeiten dokumentiert und bei der Nachlassgestaltung ausdrücklich berücksichtigt werden. Möglich sind beispielsweise eine angemessene Vergütung, ein Vermächtnis, eine konkrete testamentarische Regelung oder eine lebzeitige Übertragung. Dabei ist zu prüfen, welche Auswirkungen die gewählte Gestaltung auf spätere Pflichtteilsansprüche hat.

Irrtum 5: „Der Pflichtteil wird automatisch ausgezahlt“

Der Pflichtteil fällt zwar mit dem Erbfall an. Der Erbe zahlt ihn jedoch regelmäßig nicht von sich aus. Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Anspruch selbst geltend machen.

Da er den Nachlass häufig nicht kennt, steht ihm gegenüber dem Erben ein gesetzlicher Auskunftsanspruch zu. Verlangt werden kann grundsätzlich ein geordnetes Nachlassverzeichnis, das die beim Erbfall vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aufführt. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden oder dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird.

Zum Auskunftsanspruch gehören auch Angaben über ergänzungspflichtige Schenkungen. Soweit dies für die Wertermittlung erforderlich ist, kann außerdem die Vorlage von Belegen oder die sachverständige Bewertung einzelner Nachlassgegenstände, insbesondere von Immobilien, notwendig werden.

Auch Pflichtteilsansprüche unterliegen der Verjährung. Für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den maßgeblichen Umständen sowie der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die bloße Aufforderung zur Auskunft oder Zahlung hemmt die Verjährung grundsätzlich nicht. Wer längere Zeit auf eine freiwillige Abwicklung vertraut, kann deshalb seinen Anspruch verlieren. Erforderlichenfalls muss die Verjährung rechtzeitig durch Verhandlungen, eine vertragliche Vereinbarung oder gerichtliche Maßnahmen gehemmt werden.

FAQ: Häufige Fragen zu Irrtümern über den Pflichtteil

Bekomme ich trotz Enterbung einen Pflichtteil?

Als Kind, Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder unter bestimmten Voraussetzungen als Elternteil kann trotz Enterbung ein Pflichtteilsanspruch bestehen. Eine wirksame Pflichtteilsentziehung ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich.

Können Geschwister ihren Pflichtteil verlangen?

Nein. Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt. Sie können zwar gesetzliche oder testamentarische Erben sein, haben nach einer Enterbung aber keinen Pflichtteilsanspruch.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Der Zahlungsanspruch ergibt sich, indem diese Quote auf den maßgeblichen Netto-Nachlasswert angewendet wird.

Sind Schenkungen nach zehn Jahren immer ausgeschlossen?

Nein. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe. Auch umfassend vorbehaltene Nutzungsrechte können dazu führen, dass die Zehnjahresfrist noch nicht begonnen hat. Maßgeblich ist die konkrete Vertragsgestaltung.

Kann ich ein Vermächtnis und zusätzlich den Pflichtteil verlangen?

Das Vermächtnis wird grundsätzlich auf den Pflichtteil angerechnet. Übersteigt der Pflichtteil den Wert des Vermächtnisses, kann ein zusätzlicher Anspruch bestehen. Alternativ kann das Vermächtnis ausgeschlagen und der Pflichtteil verlangt werden.

Welche Frist gilt für den Pflichtteil?

Der ordentliche Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn erfüllt sind. Da eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung die Verjährung nicht automatisch hemmt, sollte der Anspruch frühzeitig geprüft werden.

Pflichtteilsansprüche frühzeitig und vollständig prüfen

Die verbreiteten Irrtümer über den Pflichtteil zeigen, dass vermeintlich einfache Gestaltungen erhebliche rechtliche Folgen haben können. Weder eine Enterbung noch ein Vermächtnis, eine Schenkung oder ein vorbehaltenes Wohnrecht bieten für sich genommen eine verlässliche Lösung. Auch aufseiten des Pflichtteilsberechtigten bestehen Risiken, wenn Auskunftsansprüche nicht vollständig geltend gemacht oder Verjährungsfristen übersehen werden.

Eine rechtssichere Gestaltung setzt voraus, dass die familiären Verhältnisse, die gesetzliche Erbfolge, frühere Zuwendungen und der tatsächliche Nachlasswert gemeinsam betrachtet werden. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der vorsorgenden Nachlassgestaltung sowie bei der Prüfung und Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.