Eine über das Internet bezogene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die ohne jeglichen ärztlichen Kontakt ausgestellt wird, genügt nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie in der Fassung vom 07.12.2023 (§ 4 Abs. 5 S. 1 und 2).
Wer eine derartige Bescheinigung im Arbeitsverhältnis verwendet, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur außerordentlichen Kündigung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 05.09.2025 (Az. 14 SLa 145/25) entschieden.
Der Sachverhalt
Der Arbeitnehmer zeigte seinem Arbeitgeber für den Zeitraum vom 19. bis 23. August 2024 eine Erkrankung an. Zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erwarb er über einen Online-Anbieter gegen Entgelt eine entsprechende Bescheinigung. Auf der Internetseite wurden zwei Varianten angeboten: eine „AU ohne Gespräch“ sowie eine kostenintensivere „AU mit Gespräch“. Zusätzlich fand sich der Hinweis, bei Wahl der Variante ohne Arztgespräch solle vorsorglich die Zustimmung des Arbeitgebers eingeholt werden – insbesondere bei möglichem Misstrauen.
Die ausgestellte Bescheinigung entsprach äußerlich dem früher gebräuchlichen Papierformular zur Vorlage beim Arbeitgeber vor Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das Dokument enthielt die persönlichen Daten des Arbeitnehmers, war als Erstbescheinigung gekennzeichnet und wies eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 19.08.2024 aus. Im Feld „Arzt-Nr.“ war die Bezeichnung „Privatarzt“ angegeben.
Ein elektronischer Abruf einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung über die Krankenkasse blieb erfolglos, da keine eAU hinterlegt war. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus.
Während das erstinstanzlich zuständige Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgab und einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB verneinte, hatte die Berufung des Arbeitgebers Erfolg.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Berufungsgericht stellte klar, dass bereits die Vorlage einer ohne ärztlichen Kontakt erlangten Bescheinigung grundsätzlich geeignet sei, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.
Durch Einreichung des Dokuments habe der Arbeitnehmer den Eindruck erweckt, die Arbeitsunfähigkeit sei auf Grundlage eines ärztlichen Kontakts festgestellt worden. Darin liege eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Entscheidend war nach Auffassung des Gerichts der damit verbundene Vertrauensbruch – nicht hingegen die Frage, ob tatsächlich eine Erkrankung vorlag oder der Arbeitnehmer sich subjektiv für arbeitsunfähig hielt.
Maßgeblich sei, dass das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung bei objektiver Betrachtung den Anschein einer regulär ärztlich ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermittelte. Dem Arbeitnehmer war bewusst, dass ein persönlicher ärztlicher Kontakt nicht stattgefunden hatte. Zudem ergaben sich bereits aus den Hinweisen auf der Website deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Bescheinigung nicht im Einklang mit den geltenden medizinischen Standards erstellt wurde.
Im Rahmen der Interessenabwägung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist – nicht zumutbar war. Angesichts der Schwere des Pflichtverstoßes bedurfte es keiner vorherigen Abmahnung.
Praxishinweis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne tatsächlichen ärztlichen Kontakt erheblichen arbeitsrechtlichen Risiken unterliegen. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Bescheinigungen zu akzeptieren, die ersichtlich nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie entsprechen. Arbeitnehmer wiederum sollten sich bewusst sein, dass bereits die Vorlage einer formal ordnungsgemäß wirkenden, tatsächlich jedoch nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Bescheinigung eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellen kann.
Bei konkreten Fragen zu Ihrer Kündigung sprechen Sie uns gerne an!