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NEUIGKEITEN ZU VERSCHIEDENEN RECHTSTHEMEN

Vertiefen Sie Ihr Wissen – Im Folgendem haben wir für Sie aktuelle Rechtsprechungen zu verschiedenen Themengebieten zusammengestellt. Die hier getroffene, subjektive Auswahl von gerichtlichen Entscheidungen soll einen Überblick geben und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Als Ihre Anwälte beantworten wir Ihnen jederzeit gerne Ihre Fragen und erläutern Ihnen mehr zu Ihrem individuellen Fall.

Ende der gesetzlichen Homeoffice-Pflicht?

„Die Lage ist objektiv viel schlimmer als die Stimmung“. Im Sinne dieser Aussage von Karl Lauterbach muss wohl auch der Umstand eingeordnet werden, sollte mit Ablauf des 19.03.2022 trotz steigender Infektionszahlen die aktuell noch geltende „Homeoffice-Pflicht“ tatsächlich entfallen. Die „Homeoffice-Pflicht“ ist in § 28b Absatz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) angelegt und war von Anfang an befristet. Eine Verlängerung hätte vom Gesetzgeber per Gesetz auf den Weg gebracht werden müssen. Am 17.03.2022 wird die nächste Bund-Länder-Konferenz stattfinden. Sollte das Infektionsgeschehen bis dahin doch wieder bedrohlicher werden, könnten Bund und Länder die Weitergeltung der Schutzmaßnahmen im Arbeitsrecht beschließen.

Nach der bisherigen Regelung haben Arbeitgeber/-innen Arbeitnehmern/-innen, die Büroarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben, eine Tätigkeit von zu Hause aus anzubieten, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Die Arbeitnehmer/-innen haben diese Angebote grundsätzlich anzunehmen, wenn ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Mit Wegfall der sogenannten „Homeoffice-Pflicht“ im Arbeitsrecht können die Arbeitgeber/-innen ihre Mitarbeiter/-innen zur Rückkehr an ihren alten Arbeitsplatz auffordern. Leisten die Arbeitnehmer/-innen entsprechenden Weisungen keine Folge, drohen Abmahnungen und Kündigungen.

Trotz des Wegfalls der bisherigen Regelungen zu einem Arbeiten im „Homeoffice“ wird das Arbeiten außerhalb betrieblicher Örtlichkeiten wohl auch in Zukunft einen großen Stellenwert in der Arbeitswelt einnehmen. Insoweit hat die Coronapandemie die Arbeitswelt maßgeblich verändert. Das betrifft nicht nur das klassische „Homeoffice“, sondern jegliches Arbeiten außerhalb angestammter Betriebsräume. Laut Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist für geeignete Tätigkeiten ein Erörterungsanspruch des/der Arbeitnehmers/-in über Homeoffice und mobiles Arbeiten vorgesehen. Selbstverständlich können Arbeitgeber/-innen auch freiwillig „Homeoffice“ anbieten. Die Erfahrungen nach dem Ende der ersten Homeoffice-Pflicht zum 30.06.2021 haben gezeigt, dass hiervon umfassend Gebrauch gemacht wurde.

In jedem Fall sind Arbeitgeber/-innen gut beraten, Vorkehrungen für künftige Homeoffice-Tätigkeiten und mobiles Arbeiten ihrer Mitarbeiter/-innen zu treffen. Hier sollten rechtssichere Lösungen erarbeitet werden. Das betrifft insbesondere Bestimmungen zum Umfang und zur zeitlichen Lage der Arbeit nebst deren Erfassung sowie zu Datenschutz und Datensicherheit aber auch zu den zur Verfügung zu stellenden Arbeitsmitteln.

Verfasser: Andreas Viertel