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– Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber Händlern bzw. Inanspruchnahme des Herstellers trotz zwischenzeitlich erfolgten Software-Updates möglich –

In der Rechtsprechung diverser Landgerichte im Zuge des sogenannten „Diesel-Abgasskandals“ ist zunehmend eine eindeutige Tendenz dahingehend erkennbar, als dass immer mehr Landgerichte gegenüber dem jeweiligen Verkäufer (ggf. auch Hersteller, sofern identisch) geltend gemachte Rückabwicklungsansprüche -Rückgabe des Fahrzeuges gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. zwischenzeitlich anzurechnender Nutzungsvorteile – bejahen.

Auch Schadenersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Hersteller des Pkw werden im Rahmen einer zunehmenden Tendenz in der Rechtsprechung diverser Landgerichte zugunsten der Käufer/Verbraucher unter Berücksichtigung einer anzurechnenden Nutzungsvergütung für die zwischenzeitliche Nutzung immer mehr bejaht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens der Verbauung der Abschaltsoftware seit Ende 2015 etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Hersteller spätestens Ende 2018 verjähren dürften, was zwingend zu beachten ist.

Sofern Ansprüche insofern bis Ende 2018 nicht rechtshängig gemacht worden sind, so sind diese unwiderruflich verloren.

Die meisten Rechtsschutzversicherungen decken entsprechende Klagen bedingungsgemäß, sofern eine entsprechende Rechtsschutzversicherung vorhanden ist.

Aktuell ist jedoch auch darüber hinaus noch eine zunehmende Rechtsprechungstendenz zugunsten der Verbraucher/Käufer auch dann zu verzeichnen, sofern in der Zwischenzeit bereits das seitens des Herstellers bzw. der Händler angebotene Software-Update am jeweiligen Diesel-Pkw vorgenommen worden ist.

In den Berufungsinstanzen existieren mittlerweile diverse Hinweisbeschlüsse von Oberlandesgerichten, aus denen zu entnehmen ist, dass die aus Sicht des Herstellers oder Händlers vorgenommenen Software-Updates technisch unzureichend seien und keine rechtlich wirksame Nachbesserungsmaßnahme darstellen würden, da nicht sicher sei, inwiefern es tatsächlich zu einer entsprechenden Schadstoffreduktion kommen würde oder aber auf der anderen Seite selbst bei Vornahme des Software-Updates nicht weitere erhebliche Folgeproblematiken und Mängel wie ein wesentlich erhöhter Kraftstoffverbrauch, ein erhöhter Kohlendioxydausstoß bzw. etwaige Motorenschäden durch die verstärkte Beanspruchung des Rußpartikelfilters im Zuge der vermeintlichen Abgasreduktion drohen.

Entsprechend positioniert haben sich insoweit das OLG Oldenburg zum Az. 13 O 54/17, das OLG München zum Az. 8 U 1710/17 sowie das OLG Köln zum Az. 18 U 134/17.

Grundlegend wird in den exemplarisch genannten Beschlüssen ausgeführt, dass, sofern der Verkäufer bzw. Hersteller das Software-Update nicht unter rechtsverbindlicher Anerkennung des ursprünglichen Mangels als Nacherfüllung anbiete und der Käufer das Softwareupdate nur deswegen durchführe, da er eine Gefährdung/Aberkennung der Betriebszulassung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde befürchte, es bei der Beweislast des Verkäufers/Herstellers für das Gelingen der Nacherfüllung verbleiben würde.

Insofern sei es ausreichend, wenn die jeweiligen Käufer rügten, dass das Software-Update nachteilige Auswirkungen auf die Motorleistung, den Verbrauch, die CO²-Emission oder die Lebensdauer des Pkw und seine Motorenteile haben könne; auch eine Nachfristsetzung zur Durchführung weiterer Nachbesserungsmaßnahmen wie die Verbauung von Hardware-Lösungen wie „Ad-Blue-Zusatztanks“ sei nicht erforderlich- diese regelmäßig vom Hersteller und dem Verkäufer auch wegen damit verbundener Kosten abgelehnt wird.

Den Käufern könne es auch nicht zugemutet werden, sich erneut auf eine zeitlich und tatsächlich völlig ungewisse Nachbesserung mit unbekanntem Inhalt einzulassen.

Darüber hinaus existiert Rechtsprechung diverser Landgerichte sowie auch erste Hinweisbeschlüsse (z.B. OLG Stuttgart 3 U 133/17) unter denen unter Umständen ggf. alternativ auch die Durchsetzung eines Anspruches des Käufers auf Neulieferung eines Pkw aus der aktuellen Modellreihe möglich sei (EU-6-Norm). Diesbezüglich bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen.

Höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bzw. rechtskräftige Urteile eines entsprechenden Oberlandesgerichts zur o.g. Thematik existieren –soweit ersichtlich- noch nicht. In jedem Fall ist jedoch Eile bei der Realisierung der nach diesseitigem Dafürhalten berechtigten Sachmängelgewährleistungs-und Schadenersatzansprüche gebeten, da spätestens mit Ablauf des 31.12.2018 auch eine Inanspruchnahme des jeweiligen Herstellers wegen des Ablaufes der Verjährungsfrist nicht mehr möglich sein wird.

In der Kanzlei sind schon erfolgreich Verfahren geführt worden, an deren Ende eine entsprechende , für die Mandanten zufriedenstellende Einigung gestanden hat.

Selbstverständlich stehen wir auch gerne für eine erste Beratung in Ihrer individuellen Angelegenheit zur Verfügung.

Verfasser: Jan Erik Twehues