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Achtung: Verschärfung der Rechtsprechung des BFH bzgl. der Haftung des Geschäftsführers bei Steuerschulden in der Insolvenz. Persönliche Haftung droht.

Der BFH stellte fest, dass der als Haftungsschuldner nach § 69 AO in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH, nach § 166 AO im Haftungsumfang mit Einwendungen gegen unanfechtbar festgesetzte Steuern der von ihm vertretenen und in Insolvenz geratenen GmbH ausgeschlossen, wenn er im Insolvenzprüfungstermin nicht anwesend war und deshalb gegen die Forderung keinen Widerspruch erhoben hat. Im Oktober 2009 beantragte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens stellte sich danach heraus, dass von der Gesellschaft noch Lohnsteuer für die Monate August und September 2009 zu zahlen seien. Tatsächlich wurden in den Monaten August und September jedoch keine Löhne mehr an die Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgekehrt.

Da der Geschäftsführer der GmbH im Prüfungstermin nicht persönlich anwesend oder vertreten war und infolgedessen kein wirksamer Widerspruch gegen die vom Finanzamt geltend gemachten Forderungen erhoben hat, muss er die Unanfechtbarkeit der unter Vorbehalt festgesetzten Lohnsteuerforderungen für die Monate August und September 2009 gemäß § 166 AO, gegen sich gelten lassen, auch wenn in diesen Monaten keine Löhne mehr ausgekehrt wurden, so dass er im Haftungsumfang mit der Einwendung ausgeschlossen ist, dass Löhne im Haftungszeitraum tatsächlich nicht mehr gezahlt wurden.

Mithin haftet der Geschäftsführer der insolventen GmbH persönlich gemäß § 69 AO für die Lohnsteuer der Monate August und September 2009.

Sollte auch Sie in Zusammenhang mit einer Insolvenz wegen Haftungsschulden von der Finanzverwaltung in Anspruch genommen werden, wenden Sie sich frühzeitig an uns, damit ein weiteres Vorgehen ausgearbeitet werden kann.

Wie der oben geschilderte Fall darstellt, kann wegen des unterlassenen Widerspruchs gegen Steuerrückforderungen jeder Einwand gegen eine persönliche Haftung als Geschäftsführer erfolglos bleiben.

BFH, Urt.v. 16.05.2017- VII R 25/16