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NEUIGKEITEN ZU VERSCHIEDENEN RECHTSTHEMEN

Vertiefen Sie Ihr Wissen – Im Folgendem haben wir für Sie aktuelle Rechtsprechungen zu verschiedenen Themengebieten zusammengestellt. Die hier getroffene, subjektive Auswahl von gerichtlichen Entscheidungen soll einen Überblick geben und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Als Ihre Anwälte beantworten wir Ihnen jederzeit gerne Ihre Fragen und erläutern Ihnen mehr zu Ihrem individuellen Fall.

Forderung des Finanzamts nach § 302 InsO – Was bedeutet das für Ihre Restschuldbefreiung?

Wenn das Finanzamt im Insolvenzverfahren eine Forderung nach § 302 Insolvenzordnung (InsO) anmeldet, sorgt das bei Betroffenen oft für große Unsicherheit. Der Hintergrund: Das Finanzamt behauptet in diesen Fällen eine Steuerhinterziehung.

Für Sie als Schuldner stellt sich dann eine entscheidende Frage:
Gefährdet das meine Restschuldbefreiung?

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht unterstütze ich Mandanten bundesweit dabei, sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren und die vollständige Restschuldbefreiung zu sichern.

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Was regelt § 302 InsO?

Nach § 302 InsO sind bestimmte Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dazu gehören insbesondere:

  • Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen
  • Geldstrafen und Geldbußen
  • Verbindlichkeiten aus rückständigem Unterhalt (unter bestimmten Voraussetzungen)

 

Das bedeutet:

Wird eine Forderung des Finanzamts als Forderung aus einer Steuerhinterziehung festgestellt, würde diese auch nach erfolgreichem Abschluss des Insolvenzverfahrens bestehen bleiben. Gerade bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) versucht das Finanzamt, seine Forderung unter Hinweis auf § 302 InsO anzumelden. Die Forderung könnte dann nach der Restschuldbefreiung noch immer durchgesetzt werden.

Behauptete Steuerhinterziehung – Was steckt dahinter?

Eine Steuerhinterziehung liegt nur dann vor, wenn:

  • Steuern vorsätzlich verkürzt wurden,
  • unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden,
  • oder steuerlich erhebliche Tatsachen verschwiegen wurden.

Wichtig:
Nicht jede Steuerschuld ist automatisch eine Steuerhinterziehung. Nicht jede Schätzung des Finanzamts bedeutet Vorsatz. Nicht jede verspätete Steuererklärung erfüllt den Tatbestand. Trotzdem muss der Schuldner in der Insolvenz aufpassen und seine Rechte wahren.

Warum ist der Widerspruch so wichtig?

Wird die Forderung vom Finanzamt unter Verweis auf eine Steuerstraftat gem. §§ 370, 373, 374 AO angemeldet, muss rechtzeitig widersprochen werden. Unterbleibt der Widerspruch, gilt die Forderung später als entsprechend festgestellt. Außerdem muss geprüft werden, ob sich der Widerspruch auf das Forderungsattribut beschränkt oder ob auch die Forderung selbst zu bestreiten ist. Der unterlassene Widerspruch kann gravierende Folgen haben:

  • Die Forderung bleibt trotz Restschuldbefreiung bestehen.
  • Das Finanzamt kann nach Abschluss des Verfahrens weiter vollstrecken.
  • Ein wirtschaftlicher Neuanfang wird erheblich erschwert.

Deshalb ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung entscheidend.

Ziel des Mandanten: Vollständige Restschuldbefreiung

Das klare Ziel der Insolvenz ist immer die uneingeschränkte Restschuldbefreiung und ein echter wirtschaftlicher Neustart. In vielen Fällen bestehen gute Verteidigungsansätze, etwa wenn:

  • kein strafrechtliches Urteil vorliegt,
  • kein nachgewiesener Vorsatz gegeben ist,
  • das Finanzamt nicht schnell genug agiert.

 

Jeder Fall ist individuell zu prüfen.

Was ich für Sie tun kann

Als Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht unterstütze ich Sie insbesondere bei:

  • Prüfung der angemeldeten Forderung nach § 302 InsO
  • Einlegung des Widerspruchs im Prüfungstermin
  • Vertretung im Feststellungsprozess
  • Vollstreckungsschutz

 

Ziel ist immer: Die Forderung des Finanzamts darf nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden.

Frühzeitig handeln – keine Zeit verlieren

Wenn Sie Post vom Insolvenzverwalter oder vom Gericht erhalten haben und dort eine Forderung des Finanzamts mit dem Hinweis auf § 302 InsO auftaucht, sollten Sie umgehend rechtlichen Rat einholen.

Fazit:

Eine nach § 302 InsO angemeldete Forderung des Finanzamts ist ernst zu nehmen. Mit der richtigen Strategie lässt sich häufig verhindern, dass angebliche Steuerhinterziehungsforderungen die Restschuldbefreiung gefährden. Wenn Sie betroffen sind, lassen Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen.