Kunden von Sparkassen, Volksbanken und anderen Kreditinstituten können gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (Az.: XI ZR 22/24) eine weit verbreitete Vertragsklausel in Immobilienkrediten für unzureichend erklärt.
Worum geht es?
Wer eine mit Kredit finanzierte Immobilie vor Ablauf der Zinsbindung verkauft, muss in vielen Fällen eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen. Diese soll das Kreditinstitut für entgangene Zinsgewinne entschädigen.
Allerdings: Nur wenn die Bank den Kunden korrekt über die Berechnung dieser Entschädigung informiert, darf sie diese auch verlangen. Genau hier liegt das Problem: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Sparkassen-Klausel den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt – und der Kunde deshalb die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.600 Euro zurückbekommt.
Warum betrifft das so viele?
Die Sparkassen haben bundesweit standardisierte Kreditverträge verwendet. Die beanstandete Klausel wurde in tausenden Verträgen zwischen 2016 und 2020 genutzt. Wer in dieser Zeit eine Immobilie über eine Sparkasse finanziert hat und beim Verkauf des Objekts eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hat, kann unter Umständen eine Rückzahlung verlangen.
Auch Kunden der Commerzbank, Volks- und Raiffeisenbanken, Sparda-Banken und PSD-Banken sind betroffen. Gegen mehrere Institute wurden bereits vergleichbare Urteile erlassen.
Rückforderung: Ihre Chancen prüfen
Besonders gute Aussichten haben Kreditnehmer, die ihren Immobilienkredit ab dem Jahr 2021 beendet haben – hier ist die Rückforderung in der Regel noch nicht verjährt. Für frühere Zeiträume muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.
Was Sie jetzt tun können
Wenn Sie zwischen 2016 und 2020 einen Immobilienkredit bei einer Sparkasse oder anderen Bank abgeschlossen und beim Verkauf Ihrer Immobilie eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, lassen Sie Ihren Vertrag anwaltlich prüfen.
Unser auf Kanzlei ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierter Kollege unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche professionell durchzusetzen – außergerichtlich und vor Gericht.