Anordnung & Bauzeitverzögerung – Folgen für die Ansprüche des Auftragsnehmers
Kommt es auf der Baustelle zu Bauzeitverzögerungen, stellt sich schnell die Frage nach Ansprüchen des Auftragnehmers. Der BGH hat entschieden: Terminplanänderungen sind keine Anordnungen im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B. Welche Rechte – von Schadensersatz über Fristverlängerung bis Entschädigung – bestehen, hängt davon ab, ob die VOB/B oder das BGB gilt.